LAG München - Beschluss vom 24.06.2010
4 TaBV 18/10
Normen:
BetrVG § 51 Abs. 5; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 38 BV 198/08

Unbegründeter Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrats zur Weitergabe tariflicher Entgelterhöhung an außertarifliche Angestellte bei Geltendmachung der Ansprüche aus eigenem Recht für die von einer Gesamtbetriebsvereinbarung erfassten Angestellten

LAG München, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 4 TaBV 18/10

DRsp Nr. 2010/15014

Unbegründeter Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrats zur Weitergabe tariflicher Entgelterhöhung an außertarifliche Angestellte bei Geltendmachung der Ansprüche aus eigenem Recht für die von einer Gesamtbetriebsvereinbarung erfassten Angestellten

1. Im kollektivrechtlichen (mitbestimmungsrechtlichen) Sinn ist die Arbeitgeberin dem Betriebsrat (Gesamtbetriebsrats) gegenüber verpflichtet, eine (Gesamt-) Betriebsvereinbarung so durchzuführen, wie sie abgeschlossen wurde; das folgt aus der Gesamtbetriebsvereinbarung selbst und aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (in Verbindung mit § 51 Abs. 5 BetrVG). 2. Der betriebsverfassungsrechtliche Anspruch auf Durchführung einer (Gesamt-) Betriebsvereinbarung ist von den durch sie begründeten individualrechtlichen (materiellrechtlichen) Ansprüchen der einzelnen Arbeitnehmer zu unterscheiden; diese Ansprüche kann der Betriebsrat nicht im eigenen Namen geltend machen, da das Betriebsverfassungsrecht dem Betriebsrat nicht die Rolle eines gesetzlichen Prozessstandschafters zugewiesen hat. 3. Für die Abgrenzung von kollektivrechtlichen und individualrechtlichen Ansprüchen sind nicht die Formulierungskünste des Antragstellers ausschlaggebend; entscheidend ist, was der Betriebsrat mit seinem Antrag letztlich begehrt.