LAG Köln - Beschluss vom 09.10.2007
9 Ta 262/07
Normen:
VO (zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW) § 2 Abs. 2, 3 ; VO (Erholungsurlaub NRW) § 6 Abs. 4 ; SBG IX § 125 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 277
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 30/07

Unbegründeter Eilantrag eines Lehrers zur Verminderung der wöchentlichen Stundenzahl - keine zusätzliche Berücksichtigung von Alter und Schwerbehinderung bei Anwendung des Bandbreitenmodells - Gewährung von Zusatzurlaub an öffentlichen Schulen nur während der Schulferien

LAG Köln, Beschluss vom 09.10.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 262/07

DRsp Nr. 2008/4261

Unbegründeter Eilantrag eines Lehrers zur Verminderung der wöchentlichen Stundenzahl - keine zusätzliche Berücksichtigung von Alter und Schwerbehinderung bei Anwendung des Bandbreitenmodells - Gewährung von Zusatzurlaub an öffentlichen Schulen nur während der Schulferien

»1. Neben der unter § 2 Abs. 2, 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW geregelten Reduzierung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl für Lehrerinnen und Lehrer aus Altersgründen und bei Schwerbehinderung kommt eine zusätzliche Berücksichtigung dieser Erschwernisse bei der Anwendung des sog. Bandbreitenmodells nach § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht in Betracht. 2. Der Zusatzurlaub nach § 125 SBG IX wird Lehrern an öffentlichen Schulen während der Schulferien gewährt. Lehrerinnen und Lehrer können nicht verlangen, dass anstelle arbeitsfreier Urlaubstage eine zusätzliche Verringerung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl erfolgt.«

Normenkette:

VO (zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW) § 2 Abs. 2, 3 ; VO (Erholungsurlaub NRW) § 6 Abs. 4 ; SBG IX § 125 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt, im Wege der einstweiligen Verfügung der Beklagten aufzugeben, ihn im Zeitraum 6. August 2007 bis 20. Juni 2008 (Schuljahr 2007/2008) wöchentlich im Umfang von 22 Unterrichtsstunden zu beschäftigen.