LAG Chemnitz - Urteil vom 12.03.2010
2 SaGa 1/10
Normen:
BGB § 269; BGB § 270 Abs. 4; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; Spielordnung DFB § 22; Spielordnung DFB § 23; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 936; ZPO § 939; ZPO § 940; ZPO § 940 a;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 05.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 4/10

Unbegründeter Eilantrag eines Fussballspielers auf Herausgabe des Spielerpasses nach unwirksamer außerordentlicher Eigenkündigung wegen Zahlungsverzug

LAG Chemnitz, Urteil vom 12.03.2010 - Aktenzeichen 2 SaGa 1/10

DRsp Nr. 2010/7868

Unbegründeter Eilantrag eines Fussballspielers auf Herausgabe des Spielerpasses nach unwirksamer außerordentlicher Eigenkündigung wegen Zahlungsverzug

Die gerichtliche Feststellung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch rechtskräftiges Urteil (§ 22 - Vertragsspieler - Nr. 5 Spielordnung DFB) verlangt kein im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenes Urteil.

1. Das Interesse eines Vertragsspielers, den Verein zu wechseln, begründet kein gesteigertes Interesse (und damit im Ergebnis geringere Anforderungen) an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung. 2. Offene Vergütungen und Aufwandsentschädigungen, auf deren Zahlung Anspruch besteht, lassen sich klageweise realisieren; deshalb spielt der für die drohende Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes (§ 940 ZPO) einzige glaubhaft gemachte Umstand (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO), dass die Finanzierung einer Hochzeit in Rede steht, keine tragende Rolle.

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 05. Februar 2010 - 3 Ga 4/10 - wird auf Kosten des Verfügungsklägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Parteien streiten auf die Berufung des beim Arbeitsgericht Leipzig unterlegenen Verfügungsklägers auf den beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung unverändert darüber, ob