LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.02.2016
6 Ta 241/16
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 855; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 5
NJW 2016, 10
NZA 2016, 1151
NZA-RR 2016, 404
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ga 1066/16

Unbegründeter Eilantrag einer Gastprofessorin auf Zugang zu wissenschaftlichen Funden und Proben bei fehlender Geltendmachung eines arbeitsvertraglichen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs aufgrund erstinstanzlicher Verurteilung der Arbeitgeberin zur rückwirkenden befristeten Wiedereinstellung der Arbeitnehmerin

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2016 - Aktenzeichen 6 Ta 241/16

DRsp Nr. 2016/10061

Unbegründeter Eilantrag einer Gastprofessorin auf Zugang zu wissenschaftlichen Funden und Proben bei fehlender Geltendmachung eines arbeitsvertraglichen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs aufgrund erstinstanzlicher Verurteilung der Arbeitgeberin zur rückwirkenden befristeten Wiedereinstellung der Arbeitnehmerin

1. Ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch kann i.V.m. den §§ 611, 613 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber erstinstanzlich zur Abgabe einer Willenserklärung, gerichtet auf den rückwirkendem Abschluss eines Arbeitsvertrages, verurteilt worden ist (mit ArbG Bonn vom 14.01.2010 - 1 Ca 2255/09 - juris Rn. 42). 2. Die gegenteilige Auffassung des BAG vom 15.08.2001 - 7 AZR 144/00 - juris Rn. 31 ist seit dem 1.1.2002 durch § 311a Abs. 1 BGB n.F. überholt.

1. Weiterbeschäftigung ist etwas anderes als ein unbeschränktes Zugangsrecht; Weiterbeschäftigung erfordert, dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und vertragsgemäße Arbeit zuweist, was kein uneingeschränktes Zugangsrecht "in den betriebsüblichen Öffnungszeiten" der Arbeitgeberin und schon gar nicht für von der Arbeitnehmerin zu benennende Dritte beinhaltet.