LAG Hamm - Beschluss vom 30.07.2007
13 TaBVGa 16/07
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1 § 111 § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 1 BVGa 26/07 - 26.07.2007,

Unbegründeter Eilantrag des Filialbetriebsrates auf Unterlassung der Betriebsänderung bei Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates

LAG Hamm, Beschluss vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 13 TaBVGa 16/07

DRsp Nr. 2007/17680

Unbegründeter Eilantrag des Filialbetriebsrates auf Unterlassung der Betriebsänderung bei Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates

Soll über den einzelnen Betrieb hinaus ein unternehmenseinheitliches Konzept zum zukünftigen Einsatz des vorhandenen Personal entwickelt und umgesetzt werden, sind die dazu erforderlichen interessenausgleichsrelevanten Abreden über das Ob, Wann und Wie der geplanten Änderung einheitlich mit dem Gesamtbetriebsrat zu treffen; für einen grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Unterlassung der geplanten Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich ist der für eine Filiale gewählte Betriebsrat nicht zuständig.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1 § 111 § 112 ;

Gründe:

A.

Der antragstellende Betriebsrat begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung von der Arbeitgeberin die Unterlassung einer aus seiner Sicht bevorstehenden Betriebsänderung bis zum Abschluss oder Scheitern eines Interessenausgleichs.

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen mit bundesweit 74 Einzelhandelsfilialen, betreibt unter anderem ein Warenhaus in D1. Dort besteht ein Betriebsrat, der Antragsteller im vorliegenden Verfahren.

In D1 sind ca. 96 Arbeitnehmer beschäftigt, die bislang neben Verkaufs- und Kassieraufgaben auch Warenservicetätigkeiten (z.B. Auspacken, Auffüllen von Ware) wahrnehmen.