LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.10.2009
20 TaBVGa 1/09
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 87; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 112; Richtlinie 2002/14/EG Art. 8 Abs. 1; Richtlinie 2002/14/EG Art. 8 Abs. 2;

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung vor Abschluss der Verhandlungen über Interessenausgleich

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 20 TaBVGa 1/09

DRsp Nr. 2010/10659

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung vor Abschluss der Verhandlungen über Interessenausgleich

1. Der Beratungsanspruch des Betriebsrats gemäß § 111 Satz 1 BetrVG ist nicht durch eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der geplanten Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich gemäß § 112 BetrVG einschließlich der Verhandlungen in der Einigungsstelle sicherbar; es fehlt insoweit an einem Verfügungsanspruch. 2. Der nach § 23 Abs. 3 BetrVG vorgesehene Sanktionsanspruch setzt zur Verhängung der dort vorgesehenen Sanktionen eine "rechtskräftige" Entscheidung der Arbeitsgerichte voraus; da einstweilige Verfügungen wegen der Möglichkeit, durch Widerspruch die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu erzwingen, nicht in Rechtskraft erwachsen, sind sie zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruches im Wege einstweiliger Verfügung nicht geeignet. 3. Der allgemeine Unterlassungsanspruch des Betriebsrats ist auf die Abwehr von Verletzungen der Betriebsratsrechte nach § 87 BetrVG beschränkt. 4. Eine anderweitige (europarechtskonforme) Auslegung ist nicht geboten.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 30.07.2009 - 6 BVGa 1/09 - abgeändert.