LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.02.2010
6 TaBVGa 5/09
Normen:
BetrVG § 111 S. 1; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BVGa 3/09

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen bei geplanter Betriebsänderung; fehlende Eilbedürftigkeit bei verhandlungsbereitem Arbeitgeber und nachlässigem Betreiben des Hauptsacheverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.02.2010 - Aktenzeichen 6 TaBVGa 5/09

DRsp Nr. 2010/6793

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen bei geplanter Betriebsänderung; fehlende Eilbedürftigkeit bei verhandlungsbereitem Arbeitgeber und nachlässigem Betreiben des Hauptsacheverfahrens

1. Ist der Arbeitgeber verhandlungsbereit, besteht für Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer geplanter Betriebsänderung kein Verfügungsgrund. 2. Die nach § 111 Satz 1 BetrVG dem Betriebsrat materiellrechtlich zustehenden Ansprüche auf Beratung und Unterrichtung sind nur dann durch einstweiligen Rechtsschutzes zu schützen, wenn das Verhalten des Arbeitgebers diese Ansprüche zu vereiteln droht; Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung ist daher, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten die Ansprüche auf Beratung und Interessenausgleichsverhandlungen vereitelt, indem er sie bewusst hintertreibt und die Betriebsänderung einseitig und unter bewusster Missachtung der Rechte des Betriebsrats durchsetzen will. 3. An die Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind hohe Anforderungen zu stellen; die beiderseitigen Interessen sind besonders sorgfältig abzuwägen.