LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.08.2007
5 TaBVGa 170/07
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; ZPO § 920 Abs. 2 § 935 § 936 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BVGa 1137/07

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrates bei fehlender Glaubhaftmachung drohender Verletzung des Mitbestimmungsrechts

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 5 TaBVGa 170/07

DRsp Nr. 2008/1752

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrates bei fehlender Glaubhaftmachung drohender Verletzung des Mitbestimmungsrechts

»Bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung trägt der Betriebsrat auch die Glaubhaftmachungslast für die behauptete Nichteinhaltung seiner Mitbestimmungsrechte.«

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2 ; ZPO § 920 Abs. 2 § 935 § 936 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 (Betriebsrat) macht Unterlassungsansprüche wegen eines aus seiner Sicht betriebsvereinbarungswidrigen Verhaltens der Beteiligten zu 2 (Arbeitgeberin) geltend.

Am 27. Februar 2007 schlossen die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung über Grundsätze zur Dienstplangestaltung. Sie lautet auszugsweise:

§ 5 Vorlage an den Betriebsrat

(1) Der so erstellte Dienstplan wird dem Betriebsrat spätestens am 14. Tag vor dem Beginn des Jeweiligen Dienstplanes übergeben mit einer Kopie der Arbeitszeitwünsche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(2) Sind der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter verhindert, kann der Dienstplan in das Postfach des Betriebsrats eingeworfen werden.

(3) [ ...]

§ 6 Ausübung der Mitbestimmung