LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.03.2010
15 TaBVGa 34/10
Normen:
BetrVG § 16; BetrVG § 18; WahlO § 12; WahlO § 24;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 20359/09

Unbegründeter Eilantrag der Arbeitgeberinnen auf Abbruch der Betriebsratswahl wegen unzutreffender Bestimmung der Größe des Wahlvorstandes; unzulässiger Eilantrag zur Feststellung der Unwirksamkeit der Einsetzung des Wahlvorstandes

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 15 TaBVGa 34/10

DRsp Nr. 2010/9925

Unbegründeter Eilantrag der Arbeitgeberinnen auf Abbruch der Betriebsratswahl wegen unzutreffender Bestimmung der Größe des Wahlvorstandes; unzulässiger Eilantrag zur Feststellung der Unwirksamkeit der Einsetzung des Wahlvorstandes

1. Eine Feststellungsverfügung, wonach die Einsetzung des Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl unwirksam sein soll, ist im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig. 2. Die Bestellung eines siebzehnköpfigen Wahlvorstandes durch den Betriebsrat mit dem Ziel, neben 3 festen Wahllokalen u. a. 55 Filialen durch 11 mobile Wahlteams an einem Wahltag aufsuchen zu lassen, rechtfertigt keinen Abbruch der Betriebsratswahl, auch wenn bei der vorangegangenen Wahl nur 7 Wahlvorstandsmitglieder für 3 feste Wahllokale bestellt worden waren. 3. Dem Wahlvorstand kann die weitere Durchführung einer Betriebsratswahl nur in besonderen Ausnahmefällen untersagt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn Mängel in der Durchführung der Wahl nicht korrigiert werden können und die Weiterführung der Wahl mit Sicherheit eine erfolgreiche Anfechtung oder Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätte. 4. Es kann offen bleiben, ob Mängel in der Wahldurchführung in analoger Anwendung § 19 Abs. 2 BetrVG innerhalb von zwei Wochen gerichtlich angegriffen werden müssen.