Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - AZ
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Der Kläger begehrt im einstweiligen Verfügungsverfahren von der Beklagten die Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Lohngruppe 8, auf dem ein Geräuschpegel von 60 dB(A) nicht überschritten wird. Vor seiner Erkrankung im Jahr 2009 war der Kläger auf einem Arbeitsplatz in der Arbeitsvorbereitung beschäftigt. Die Beklagte war zuletzt mit den dort erbrachten Leistungen des Klägers nicht zufrieden. Die Beklagte hat zu diesem Arbeitsplatz vorgetragen, dass aufgrund einer in der Zwischenzeit stattgefundenen rückläufigen Getriebeproduktion eine Umstrukturierung vorgenommen worden sei, und die Tätigkeiten des Klägers einem Mitarbeiter mit Vorgesetztenfunktion zusätzlich übertragen worden seien.
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