LAG Köln - Urteil vom 10.03.2010
3 SaGa 26/09
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 3; BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 5; BetrVG § 102 Abs. 5 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ga 166/09

Unbegründeter Eilantrag auf Weiterbeschäftigung nach Kündigungswiderspruch des Betriebsrats bei fehlender Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes

LAG Köln, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 3 SaGa 26/09

DRsp Nr. 2010/12253

Unbegründeter Eilantrag auf Weiterbeschäftigung nach Kündigungswiderspruch des Betriebsrats bei fehlender Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes

Auch bei einem auf § 102 Abs. 5 BetrVG gestützten Weiterbeschäftigungsbegehren bedarf es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.11.2009 - 17 Ga 166/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 3; BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 5; BetrVG § 102 Abs. 5 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung der Klägerin zu den bisherigen Vertragsbedingungen sowie darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen Email-Account mit Passwort für das Intranet zuzuweisen und bestimmte Programmzugriffsberechtigungen zu erteilen.