1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.11.2009 -
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung der Klägerin zu den bisherigen Vertragsbedingungen sowie darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen Email-Account mit Passwort für das Intranet zuzuweisen und bestimmte Programmzugriffsberechtigungen zu erteilen.
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