LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.04.2007
9 SaGa 8/07
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; BUrlG § 1 § 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 10/07

Unbegründeter Eilantrag auf Urlaubsgewährung - dringende betriebliche Gründe bei Ausnahmesituation in Klinikbetrieb

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2007 - Aktenzeichen 9 SaGa 8/07

DRsp Nr. 2007/14481

Unbegründeter Eilantrag auf Urlaubsgewährung - dringende betriebliche Gründe bei Ausnahmesituation in Klinikbetrieb

1. Die Arbeitnehmerin ist nach §§ 935, 940 ZPO berechtigt, ihren Urlaubsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen.2. Nach § 7 Abs. 1 BUrlG genießen bei der zeitlichen Festlegung des Erholungsurlaubs grundsätzlich die Belange der Arbeitnehmerin Vorrang, die Arbeitgeberin kann jedoch von ihrem Leistungsverweigerungsrecht bezogen auf den konkreten Urlaubszeitpunkt Gebrauch machen, wenn betriebliche Gründe hierfür vorliegen; dafür trägt die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast.3. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die Betriebsabläufe so zu planen und zu organisieren, dass die gerechtfertigten Urlaubswünsche der Arbeitnehmer ohne betriebliche Störungen berücksichtigt werden können; durch entsprechende Personalvorhaltung muss sich die Arbeitgeberin die Möglichkeit sichern, den erwarteten Urlaubswünschen ihrer Arbeitnehmer entsprechen zu können.