LAG Nürnberg - Beschluss vom 09.03.2009
6 TaBVGa 2/09
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 111; BetrVG § 113; BGB § 1004; ZPO § 935; ZPO § 940; Richtlinie 2002/14/EG Art. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 30.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BVGa 4/09

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung von Kündigungen zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs vor geplanter Betriebsänderung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen 6 TaBVGa 2/09

DRsp Nr. 2009/20143

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung von Kündigungen zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs vor geplanter Betriebsänderung

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung von Kündigungen besteht auch nicht zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs vor geplanten Betriebsänderungen. Es ist Sache des Gesetzgebers, einen derart weitreichend in die unternehmerische Freiheit eingreifenden Anspruch einzuführen. Auch Art. 8 der Richtlinie 2002/14/EG verlangt einen solchen Anspruch nicht.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.01.2009, Az. 8 BVGa 4/09, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 111; BetrVG § 113; BGB § 1004; ZPO § 935; ZPO § 940; Richtlinie 2002/14/EG Art. 8;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Wege einstweiliger Verfügung über die Verpflichtung mehrerer, einen gemeinsamen Betrieb führender Arbeitgeber zur Unterlassung von Kündigungen bis zum Abschluss oder Scheitern eines Interessenausgleichs.

Antragsteller und Beteiligter zu 1.) ist der für den von den Beteiligten zu 2.) bis 4.) geführten Gemeinschaftsbetrieb gebildete Betriebsrat. In diesem Betrieb werden nach Angaben des Beteiligten zu 1.) etwa 130 bis 140 Arbeitnehmer beschäftigt, etwa 30 davon im sog. "Housekeeping".