LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.08.2011
9 SaGa 1147/11
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ga 138/11

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung eines Streikaufrufs bei Rücknahme einzelner Tarifklausel aus komplexem Tarifvertrag

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.08.2011 - Aktenzeichen 9 SaGa 1147/11

DRsp Nr. 2011/21124

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung eines Streikaufrufs bei Rücknahme einzelner Tarifklausel aus komplexem Tarifvertrag

Die Rücknahme einer einzelnen Tarifklausel aus einem komplexen Tarifvertrag, dessen Abschluss die Streikforderung ist, mit Schreiben des Vorstandes oder Erklärung zu Protokoll des Gerichts bedingt nicht neue Verhandlungen und ein neues Scheitern der Verhandlungen vor Fortsetzung des Arbeitskampfes. Qualitative Besetzungsklauseln sind zulässige Tarifinhalte und können auch Gegenstand einer Streikforderung sein. Eine gerichtliche Kontrolle des Übermaßes von Streikforderungen findet grundsätzlich nicht statt (vgl. BAG Urteil vom 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 -).

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. August 2011 - 22 Ga 138/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand: