Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.02.2009 - 10 BVGA 6/09 wird zurückgewiesen.
I. Der Beteiligte zu 1) - der Betriebsrat der Beteiligten zu 2) - macht einen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung wegen einer von ihm angenommenen Betriebsänderung geltend.
Die Beteiligte zu 2) beschäftigt am Flughafen öln onn ca. 1800 Arbeitnehmer. Die Verwaltung mit mehr als 200 Arbeitnehmern war bisher außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flughafens untergebracht. Die Beteiligte zu 2) hatte Räumlichkeiten im Sicherheitsbereich des Flughafens an die L C GmbH vermietet. Diese hatte gegenüber der Beteiligten zu 2) den Wunsch geäußert, außerhalb des Sicherheitsbereichs untergebracht zu werden. Die Beteiligte zu 2) entschloss sich daraufhin, ihr Verwaltungsgebäude mit dem der L C GmbH zu tauschen.
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