LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.11.2011
5 SaGa 12/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 01.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 13 c/11

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung einer Arbeitsanweisung bei nicht offensichtlicher Rechtswidrigkeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 5 SaGa 12/11

DRsp Nr. 2012/1550

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung einer Arbeitsanweisung bei nicht offensichtlicher Rechtswidrigkeit

Die Anweisung an einen Mitarbeiter der "Haustechnik/Hauswirtschaft" in einem Altenheim auch die Appartements der Bewohner - mit Ausnahme der Nasszellen - zu reinigen, ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Klärung des strittigen Umfangs des Direktionsrechts bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 01.07.2011 - Az.: 4 Ga 13 c/11 - abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Verfügungskläger.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung darum, ob und in welchem Umfang die Verfügungsbeklagte berechtigt ist, den Verfügungskläger zu Reinigungsarbeiten heranzuziehen.