LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.02.2009
6 SaGa 12/08
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 23/08

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung der Änderung von Arbeitsbedingungen bei entsprechender Erklärung der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 6 SaGa 12/08

DRsp Nr. 2009/10715

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung der Änderung von Arbeitsbedingungen bei entsprechender Erklärung der Arbeitgeberin

Hat die Arbeitgeberin in der mündlichen Verhandlung erklärt, künftig im Falle von Auftragsmangel keinen Betriebsurlaub anzuordnen und von einer Veränderung der Arbeitszeit selbst und der Pausen abzusehen sowie Änderungen der arbeitsvertraglichen Konditionen in schriftlicher Form vorzunehmen, ist damit Notwendigkeit eines Erlasses der begehrten Unterlassungsverfügung entfallen.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 16.7.2008 - 6 Ga 23/08 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz, mit welchem deren einstweilige Verfügung mit dem Inhalt es zur Meidung eines Zwangsgeldes ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, gegenüber der Klägerin bei Auftragsmangel bezahlten oder unbezahlten Urlaub anzuordnen, sowie desweiteren, die Arbeits- und Pausenzeiten ganz oder teilweise zu ändern, zurückgewiesen wurde.

Die Klägerin ist als Produktionsmitarbeiterin bei der Beklagten, die Schuhe produziert, beschäftigt.