Das einstweilige Verfügungsverfahren hat sich durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten erledigt.
Damit ist das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn, Az. 51 Ga 4 d/12, wirkungslos.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.
I. Die Beteiligten haben nach Erledigung des Berufungsverfahrens wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|