Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.03.2015, Az.:
Die Verfügungsklägerin begehrt von der Vergütungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung ihre Beschäftigung auf der Grundlage einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden.
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