LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.03.2014
5 SaGa 13/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 9/13

Unbegründeter Eilantrag auf Beschäftigung am früheren Arbeitsort bei Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch eigenes Prozessverhalten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 5 SaGa 13/13

DRsp Nr. 2014/7390

Unbegründeter Eilantrag auf Beschäftigung am früheren Arbeitsort bei Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch eigenes Prozessverhalten

1. Eine zunächst bestehende Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung kann durch prozessuales Verhalten der antragstellenden Partei entfallen ("Selbstwiderlegung der Dringlichkeit"); maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. 2. Eine fehlende Dringlichkeit des Begehrens wird dadurch angezeigt, dass der Kläger seine Berufung, mit der er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt, erst am letzten Tag der Berufungsfrist einlegt, sich die Berufungsbegründungsfrist um vier Wochen verlängern lässt und die verlängerte Berufungsbegründungsfrist bis zum letzten Tag voll ausschöpft hat. 3. Wird das Hauptsacheverfahren erst über vier Monate nach dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingeleitet, verfehlt dieses zeitverzögernde Verhalten die den §§ 935, 940 ZPO zu Grunde liegende gesetzliche Intension; ein Zeitraum von über vier Monaten ist bei weitem zu lang, um das Interesse des Klägers an einer zügigen Rechtsdurchsetzung belegen zu können.