LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.05.2007
9 TaBVGa 72/07
Normen:
BetrVG § 78 Satz 1 § 103 Abs. 2 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BVGa 91/07

Unbegründeter Eilantrag auf Auszahlung rechtwidrig einbehaltener Vergütung des Betriebsratsmitglieds - fehlende Glaubhaftmachung einer finanziellen Notlage

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 9 TaBVGa 72/07

DRsp Nr. 2007/17652

Unbegründeter Eilantrag auf Auszahlung rechtwidrig einbehaltener Vergütung des Betriebsratsmitglieds - fehlende Glaubhaftmachung einer finanziellen Notlage

»Die rechtswidrige Einstellung der Vergütungszahlung an ein Betriebsratsmitglied während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 BetrVG kann eine Handlungs- oder Unterlassungsansprüche nach § 78 Satz 1 BetrVG auslösende Störung der Betriebsratstätigkeit darstellen, wenn der Betriebsrat glaubhaft macht, dass dem Betriebsratsmitglied dadurch für die weitere Betriebsratstätigkeit finanziell der Boden entzogen wird.«

Normenkette:

BetrVG § 78 Satz 1 § 103 Abs. 2 ; ZPO § 935 § 940 ;

Gründe:

Der Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber im Eilbeschlussverfahren die Fortzahlung der Vergütung an eines seiner Mitglieder für die Dauer des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 BetrVG.