Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.05.2011, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger begehrt die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten nach § 11 a ArbGG.
Der Kläger (geb. 06.11.1967) war im X.-Restaurant des Beklagten in A-Stadt entweder seit dem 06.08.2007 (so der Kläger) oder seit dem 01.09.2007 (so der Beklagte) als Spezialitätenkoch beschäftigt. Am 26.03.2009 ist er zuletzt zur Arbeit erschienen. Mit Klageschrift vom 11.05.2009 hat sein Prozessbevollmächtigter restliches Arbeitsentgelt in Höhe von € 31.900,00 brutto, abzüglich gezahlter € 12.190,00 netto, Mehrarbeitsvergütung für 2.967 Überstunden in 86 Wochen (wöchtl. 34,5 Std.) in einer Gesamthöhe von € 28.008,48 brutto sowie Urlaubsabgeltung für sechs Urlaubstage aus 2009 in Höhe von € 455,71 brutto geltend gemacht.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|