ArbG Dresden, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2474/08
Unbegründeter Aussetzungsbeschluss bei fehlender Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit einer verwaltungsrechtlichen Übergabeverführung für das privatrechtliche Arbeitsverhältnis; uneingeschränkte Überprüfung der Vorgreiflichkeit durch das Beschwerdegericht
LAG Chemnitz, Beschluss vom 20.02.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 291/08
DRsp Nr. 2010/17944
Unbegründeter Aussetzungsbeschluss bei fehlender Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit einer verwaltungsrechtlichen Übergabeverführung für das privatrechtliche Arbeitsverhältnis; uneingeschränkte Überprüfung der Vorgreiflichkeit durch das Beschwerdegericht
1. Ob die Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens im Sinne des § 148ZPO als tatbestandliche Voraussetzung der Ermessensausübung vorliegt, überprüft das Beschwerdegericht in vollem Umfang; demgegenüber darf die vorinstanzliche Ermessensentscheidung nur auf einen Verfahrens- oder Ermessensfehler überprüft werden.2. Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148ZPO ist gegeben, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit als Vorfrage präjudizielle Bedeutung hat; das Rechtsverhältnis muss den Gegenstand des anderen Verfahrens bilden und darf dort nicht seinerseits nur Vorfrage sein.3. Ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis kann durch Verwaltungsakt nicht unmittelbar geändert werden; es bedarf vielmehr der Umsetzung des Verwaltungsakts in das Arbeitsverhältnis.
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