LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.12.2006
9 TaBV 44/06
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 § 92 Abs. 1 § 99 Abs. 1 Satz 1 § 100 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 124/05

Unbegründeter Auskunftsanspruch des Betriebsrates zu den Namen verhinderter Kassierer bei vorläufiger Einstellung von Tagesarbeitskräften

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 9 TaBV 44/06

DRsp Nr. 2007/11616

Unbegründeter Auskunftsanspruch des Betriebsrates zu den Namen verhinderter Kassierer bei vorläufiger Einstellung von Tagesarbeitskräften

1. Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorläufig durch, hat er den Betriebsrat gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten; dabei ist auch die sachliche Dringlichkeit der Maßnahme darzulegen.2. Eine Information über die Namen jener Arbeitnehmer, die wegen Urlaubs, Freizeitausgleichs oder Langzeiterkrankungen nicht arbeiten, bedarf es nicht, wenn diese Namen dem Betriebsrat aufgrund von vorweg vorgelegten Einsatz-, Urlaubs- und Freizeitplänen bekannt sind; der Betriebsrat kann nicht eine Unterrichtung über Umstände verlangen, die er bereits kennt.3. Es ist nicht ersichtlich, dass Namensangaben eine größere Richtigkeitsgewähr bieten als Zahlenangaben; eine vom Betriebsrat angestrebte Erhöhung der Kontrolldichte kann nur erreicht werden, wenn er vor Ort (im Kassenbereich) die Zahlenangaben der Arbeitgeberin überprüft.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2 § 92 Abs. 1 § 99 Abs. 1 Satz 1 § 100 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.