LAG München - Urteil vom 19.09.2007
11 Sa 242/07
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 2106/06

Unbegründeter Auflösungsantrag einer Vorstandssekretärin nach zurückgenommener Änderungskündigung

LAG München, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 242/07

DRsp Nr. 2008/1773

Unbegründeter Auflösungsantrag einer Vorstandssekretärin nach zurückgenommener Änderungskündigung

1. Die Sozialwidrigkeit einer Kündigung allein reicht für die Begründung der Unzumutbarkeit im Rahmen von § 9 KSchG nicht aus; die Arbeitnehmerin hat nicht etwa die freie Wahl, ob sie bei festgestellter Unwirksamkeit der Kündigung das Arbeitsverhältnis fortsetzen oder ob sie gegen eine Abfindung ausscheiden will.2. Je "sozialwidriger" allerdings die Kündigung ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Unzumutbarkeit.3. Die Reaktion der Arbeitgeberin auf den Wechsel in der Person des (der Vorstandssekretärin vorgesetzten) Vorstandsmitglied mit einer Änderungskündigung ist ebenso wenig grob sozialwidrig wie auch die weiteren als beleidigend gewerteten Verhaltensweisen der Arbeitgeberin und ihres Vorstandsvorsitzenden (Wahl des Begriffs der "Reintegration" durch den Vorstandsvorsitzenden, Einsatz der Sekretärin im Empfang, 40-minütige Wartezeit vor dem Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden und fehlende Einbeziehung in die personelle Planung).

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die gerichtliche Auflösung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Abfindung.