LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.04.2007
11 Sa 7/07
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 970/06

Unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei sozialadäquater Interessenwahrung der Arbeitgeberin - unsubstantiierter Mobbingvorwurf

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 7/07

DRsp Nr. 2007/17967

Unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei sozialadäquater Interessenwahrung der Arbeitgeberin - unsubstantiierter Mobbingvorwurf

1. An den Auflösungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG sind geringere Anforderungen zu stellen als an den wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung.2. Es darf auch der Arbeitgeberin nicht verwehrt sein, ihre eigenen Interessen sozialadäquat zu wahren und diese auch verfahrensrechtlich durchzusetzen; wenn die Arbeitgeberin daher zunächst eine Kündigung ausspricht, die sie später zurücknimmt oder eine Abmahnung formuliert oder vermeintliche Provisionsansprüche ihres Arbeitnehmers nicht erfüllt oder dem Arbeitnehmer ein anderes Fahrzeug überlässt, als dieser wünscht, kann dies nur dann Folge einer Mobbingstrategie sein, wenn die Arbeitgeberin durch diese jeweiligen Einzelmaßnahmen eigene Interessen im nicht sozialadäquaten Maße wahrt.3. Es ist der Arbeitgeberin zuzubilligen, mit allen ihr zur Verfügung stehende Mitteln eine aus ihrer Sicht sozial gerechtfertigte Kündigung durchzusetzen.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Antrag des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen ist.