LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.09.2007
2 Sa 352/07
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1582/06

Unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei prägnanter Veranschaulichung von Kündigungsgründen seitens der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 352/07

DRsp Nr. 2008/4346

Unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei prägnanter Veranschaulichung von Kündigungsgründen seitens der Arbeitgeberin

Allein die Führung von Kündigungsschutzprozessen stellt keinen Unzumutbarkeitsgrund im Sinne § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG dar; dabei sind auch polemisierende oder etikettierende Darstellungen unschädlich, solange sie der plastischen Veranschaulichung etwaiger Kündigungsgründe dienen.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der vom Kläger im Zusammenhang mit einer Kündigung vom 29.09.2006 gestellte Auflösungsantrag zum 30.11.2006 begründet ist.