LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.07.2014
3 Sa 98/14
Normen:
KSchG § 13 Abs. 1 S. 3; KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1669/13

Unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitnehmerin bei unzureichenden Darlegungen zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.07.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 98/14

DRsp Nr. 2014/14947

Unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitnehmerin bei unzureichenden Darlegungen zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

1. An die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG sind geringere Anforderungen zu stellen als an eine arbeitnehmerseitige fristlose Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB). 2. Als Auflösungsgründe kommen nur solche Umstände in Betracht, die in einem inneren Zusammenhang mit der von der Arbeitgeberin erklärten sozialwidrigen Kündigung stehen oder die im Laufe des Kündigungsschutzrechtsstreits (etwa durch Äußerungen der Arbeitgeberin im Kündigungsschutzprozess) entstanden sind; die Unzumutbarkeit muss sich jedoch aus weiteren und vom eigentlichen Kündigungsvorwurf losgelösten Gründen ergeben, die von der Arbeitgeberin gesetzt werden, wobei diese Gründe noch in einem inneren Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen müssen. 3. Auch wenn der mehrfache Vorwurf eines vertragswidrigen Verhaltens die für das Arbeitsverhältnis erforderliche vernünftige Zusammenarbeit der Vertragsparteien belastet, spricht im allgemeinen nichts dagegen, dass Umstände, die Gegenstand von Abmahnungen sind, aufgeklärt werden mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis zur wechselseitigen Zufriedenheit fortgesetzt werden kann.