LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.03.2011
3 Sa 618/10
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 438/08

Unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin wegen Rassismusvorwurf durch Prozessbevollmächtigten des schwarzafrikanischen Ladengehilfen der US-Streitkräfte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 618/10

DRsp Nr. 2011/7652

Unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin wegen Rassismusvorwurf durch Prozessbevollmächtigten des schwarzafrikanischen Ladengehilfen der US-Streitkräfte

1. Hat der Arbeitnehmer beleidigende Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten nicht veranlasst und kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Arbeitnehmer bewusst seines Prozessbevollmächtigten im Prozess bedient hat, um die Arbeitgeberin durch unfaire und herabsetzende Erklärungen anzugreifen und sich gleichzeitig hinter seinem Prozessbevollmächtigten zu verstecken, können Äußerungen des Prozessbevollmächtigten nicht einen von der Arbeitgeberin gestellten Auflösungsantrag begründen. 2. Eine Distanzierungserklärung ist im Rahmen der gemäß § 9 Abs. 1 KSchG gebotenen Vorausschau zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. 3. Die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitgeberin setzt die Prognose einer schweren Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses voraus; eine Auflösung nach § 9 KSchG kommt nur ausnahmsweise in Betracht und ist an strenge Anforderungen geknüpft.

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits (Verfahren - 2 Ca 438/08 -, - 3 Sa 643/08 -, - 2 AZR 297/09 - und - 3 Sa 618/10 -) zu tragen.

Der Streitwert wird auf 7500,00 EUR festgesetzt.