LAG Hamm - Beschluss vom 06.02.2009
13 TaBV 138/08
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 35/08

Unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin wegen groben Pflichtverletzungen des Betriebsrats; Schikanevorwurf der Verfahrensbevollmächtigten gegenüber Arbeitgeberin

LAG Hamm, Beschluss vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 13 TaBV 138/08

DRsp Nr. 2009/10328

Unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin wegen groben Pflichtverletzungen des Betriebsrats; Schikanevorwurf der Verfahrensbevollmächtigten gegenüber Arbeitgeberin

Ein Schikanevorwurf der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates in der mündlichen Anhörung ist nicht geeignet, eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats zu begründen, wenn die Verfahrensbevollmächtigte erkennbar ausschließlich im Namen des Betriebsrates und nicht einzelner Betriebsratsmitglieder auftritt und es deshalb dem anwesenden Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied ohne einen entsprechenden Betriebsratsbeschuss gar nicht zusteht, sich gegebenenfalls von Äußerungen im Namen des Betriebsrates zu distanzieren.

Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 04.07.2008 - 4 BV 35/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

A.

Die Arbeitgeberin begehrt die Auflösung des Betriebsrates, hilfsweise (noch) den Ausschluss von vier der fünf Betriebsmitglieder.

Die Arbeitgeberin betreibt in B1 einen Senioren-Wohnpark, in dem stationäre Pflegeleistungen erbracht werden. Im Betrieb besteht ein Betriebsrat, der sich aus den Mitgliedern P1 (Betriebsratsvorsitzende), M1, K2, N2 sowie K3 (vormals G3) zusammensetzt.