LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.09.2012
15 Sa 1109/12
Normen:
BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 14237/11

Unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei unwirksamer Kündigung nach verweigerter Annahme eines Altersteilzeitangebotes; Kündigungsschutz bei eingeschränkter Berechtigung zur Einstellung oder Entlassung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.09.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 1109/12

DRsp Nr. 2012/23815

Unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei unwirksamer Kündigung nach verweigerter Annahme eines Altersteilzeitangebotes; Kündigungsschutz bei eingeschränkter Berechtigung zur Einstellung oder Entlassung

1. Verweigert der Arbeitnehmer die Zustimmung zu einem angebotenen Altersteilzeitvertrag und spricht der Arbeitgeber sodann eine Beendigungskündigung aus, obwohl wegen einer unstreitig vorhandenen freien Stelle allenfalls eine Änderungskündigung in Betracht gekommen wäre, stellt dies eine unzulässige Maßregelung nach § 612 a BGB dar. 2. Ein Arbeitnehmer ist dann nicht zur selbständigen Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt, wenn auch der Personalleiter des Unternehmens, der auf gleicher Ebene tätig ist, unterschriftsberechtigt bzgl. Personalentscheidungen ist.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.03.2012 - 37 Ca 14237/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung und über die Berechtigung eines von der Beklagten gestellten Auflösungsantrages.