LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.07.2007
8 Ta 177/07
Normen:
BRAO § 48 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 459/06

Unbegründeter Aufhebungsantrag des beigeordneten Rechtsanwaltes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 177/07

DRsp Nr. 2007/18106

Unbegründeter Aufhebungsantrag des beigeordneten Rechtsanwaltes

1. Gemäß § 48 Abs. 2 BRAO kann eine im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgte Beiordnung eines Rechtsanwalts aufgehoben werden, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen; als wichtiger Grund kann eine nachhaltige und tief greifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt in Frage kommen, die eine Zusammenarbeit im Rahmen des Mandatsverhältnisses nicht mehr hinreichend gewährleistet.2. Hat der Mandant auf die ihm mit anwaltlichen Begleitschreiben zugeleiteten gerichtlichen Aufforderungen, sich über eine etwaige Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht reagiert und diesbezüglich auch keinen Kontakt mit dem Anwalt aufgenommen hat, kommt eine Störung des Vertrauensverhältnisses dann nicht in Betracht, wenn der Anwalt den Mandanten überhaupt nicht aufgefordert hat, wegen der betreffenden Angelegenheit mit ihm Rücksprache zu halten oder ihn zumindest zu kontaktieren.