LAG Hamm - Beschluss vom 08.06.2007
10 TaBV 29/07
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 § 103 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 35/06

Unbegründeter Arbeitgeberantrag auf Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden - kein Kündigungsgrund bei sorgfaltswidrigem Umgang mit Geldern der Frühstückskasse - Anhörung des Betriebsrates

LAG Hamm, Beschluss vom 08.06.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 29/07

DRsp Nr. 2007/17701

Unbegründeter Arbeitgeberantrag auf Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden - kein Kündigungsgrund bei sorgfaltswidrigem Umgang mit Geldern der Frühstückskasse - Anhörung des Betriebsrates

1. Die für das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG geltenden Grundsätze sind insoweit auch für § 103 Abs. 1 BetrVG entsprechend anzuwenden. 2. Durch die Einzahlung in das Sammelglas im Betriebsratsbüro für das jeweilige Frühstück durch die Betriebsratsmitglieder hat der Betriebsratsvorsitzende noch keinen eigenen Gewahrsam an diesen Geldern begründet und sich diese auch so nicht zugeeignet.3. Auch eine etwaige fehlerhafte Buchführung über die Einnahmen in der Speisenkasse durch den Betriebsratsvorsitzenden kann weder eine Tatkündigung noch eine Verdachtskündigung rechtfertigen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 § 103 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in R1 ein Seniorenzentrum, in dem ca. 100 Mitarbeiter beschäftigt sind. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist ein Betriebsrat gewählt, der ursprünglich aus fünf Personen, seit April 2006 aus sieben Mitgliedern besteht.