LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.09.2009
3 TaBV 14/09
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 18 Abs. 2; BetrVG § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 21/08

Unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Feststellung eines gemeinsamen Betrieb zweier Unternehmen bei nachträglichem Wegfall der Antragsbefugnis infolge rechtskräftiger Wahlanfechtungsentscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 3 TaBV 14/09

DRsp Nr. 2010/6776

Unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Feststellung eines gemeinsamen Betrieb zweier Unternehmen bei nachträglichem Wegfall der Antragsbefugnis infolge rechtskräftiger Wahlanfechtungsentscheidung

1. Die Antragsbefugnis ist Verfahrensvoraussetzung und muss in jedem Stadium des Beschlussverfahrens gegeben sein und geprüft werden; fällt die Antragsbefugnis im Laufe des Verfahrens weg, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. 2. Ist seit dem Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im Wahlanfechtungsverfahren der aus der seinerzeitigen Wahl hervorgegangene Betriebsrat nicht mehr existent und ist damit für diesen Betriebsrat eine betriebsratsbezogene Antragsbefugnis gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG nicht mehr gegeben, ist der verfahrensgegenständliche Antrag unzulässig und als solcher zurückzuweisen.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.02.2009 - 1 BV 21/08 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Antrag des Beteiligten zu 1 wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 18 Abs. 2; BetrVG § 19;

Gründe: