LAG München - Beschluss vom 26.11.2015
3 TaBV 81/15
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 329/15

Unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle zur Aufstellung einer Betriebsvereinbarung über die Verteilungsgrundsätze für die Prämie für Wochenendarbeit/Wochenend-Rufbereitschaft bei gefestigter Rechtsprechung zum fehlenden Mitbestimmungsrecht

LAG München, Beschluss vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 3 TaBV 81/15

DRsp Nr. 2016/14501

Unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle zur "Aufstellung einer Betriebsvereinbarung über die Verteilungsgrundsätze für die Prämie für Wochenendarbeit/Wochenend-Rufbereitschaft" bei gefestigter Rechtsprechung zum fehlenden Mitbestimmungsrecht

1. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG können Anträge auf Einsetzung einer Einigungsstelle wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Gibt es zu einer Rechtsfrage eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zusteht, ist davon auszugehen, dass kein ernsthafter Zweifel an der Unzuständigkeit der Einigungsstelle besteht. 2. Nach gefestigter Rechtsprechung steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn die Arbeitgeberin eine zunächst in Aussicht gestellte Prämie zurücknimmt und sich dadurch keine Verteilungsgrundsätze ändern.