LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.09.2011
3 Sa 71/11
Normen:
TzBfG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck - öD 4 Ca 1801 b/10 - 14.1.2011,

Unbegründeter Antrag auf Erhöhung der Arbeitszeit bei Fehlen eines freien Arbeitplatzes

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.09.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 71/11

DRsp Nr. 2011/22180

Unbegründeter Antrag auf Erhöhung der Arbeitszeit bei Fehlen eines freien Arbeitplatzes

1. Der Anspruch aus § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein dem Wunsch des Arbeitnehmers entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist. 2. Die Ausgestaltung und der Zuschnitt des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber bilden grundsätzlich den Rahmen für die Berücksichtigung der Arbeitszeitwünsche der Beschäftigten; der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf einen freien Arbeitsplatz, so wie dieser vom Arbeitgeber angeboten wird. 3. Hat der Arbeitnehmer lediglich den Wunsch geäußert, in Teilzeit bis zu 19,75 Stunden wöchentlich arbeiten zu wollen und entspricht dieser Teilzeitwunsch damit nicht einem freien Vollzeitarbeitsplatz, ist eine nachträgliche Erweiterung des Antrags auf Vollzeitbeschäftigung unbeachtlich, wenn zu diesem Zeitpunkt der freie Arbeitsplatz schon besetzt ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.01.2011 - öD 4 Ca 1801 b/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 9;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erhöhung seiner Arbeitszeit von 5,5 Stunden auf 19,75 Stunden wöchentlich sowie - berufungserweiternd - die Feststellung, dass sich der Beklagte mit entsprechender Beschäftigungspflicht seit dem 25.02.2010 in Verzug befindet.