Auf die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.02.2009 - 1 BV 97/08 - abgeändert.
Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A. Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Betriebsrats auf Entlassung bzw. Versetzung eines Arbeitnehmers nach § 104 BetrVG.
Die Arbeitgeberin produziert und vertreibt Backwaren und beschäftigt ca. 980 Arbeitnehmer. In ihrem Betrieb ist der antragstellende Betriebsrat gewählt, der aus 13 Personen besteht.
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