LAG Hamm - Beschluss vom 23.10.2009
10 TaBV 39/09
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 104 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 BV 97/08 - 26.2.2009,

Unbegründeter Antrag auf Entlassung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers

LAG Hamm, Beschluss vom 23.10.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 39/09

DRsp Nr. 2010/8105

Unbegründeter Antrag auf Entlassung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers

1. Im Verfahren nach § 104 BetrVG auf Entlassung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter. 2. Das Entlassungsbegehren des Betriebsrats nach § 104 BetrVG verlangt neben einem gesetzwidrigen Verhalten oder einer groben Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze als zusätzliches Tatbestandsmerkmal die wiederholte ernstliche Störung des Betriebsfriedens. Eine bloße Gefährdung des Betriebsfriedens reicht nicht aus, es muss zumindest eine wiederholte erhebliche Beunruhigung unter der Belegschaft entstanden sein.

Auf die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.02.2009 - 1 BV 97/08 - abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 104 S. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Betriebsrats auf Entlassung bzw. Versetzung eines Arbeitnehmers nach § 104 BetrVG.

Die Arbeitgeberin produziert und vertreibt Backwaren und beschäftigt ca. 980 Arbeitnehmer. In ihrem Betrieb ist der antragstellende Betriebsrat gewählt, der aus 13 Personen besteht.