LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 20.06.2018
5 Sa 72/18
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 S. 2-3; ZPO § 719 Abs. 1; ZPO § 707 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 873/17

Unbegründeter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei unzureichender Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 72/18

DRsp Nr. 2018/8957

Unbegründeter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei unzureichender Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils

Die Glaubhaftmachung des nicht zu ersetzenden Nachteils i.S.d. § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG ergibt sich nicht ohne weiteres aus den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels. Etwas anderes gilt allenfalls bei offenkundiger Erfolgsaussicht.

Der Antrag der Beklagten vom18.05.2018, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2018, Az. 4 Ca 873/17 einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 S. 2-3; ZPO § 719 Abs. 1; ZPO § 707 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Vergütung weiterer Arbeitsstunden aus den Monaten August 2016 bis einschließlich Februar 2017 im Gesamtumfang von rund 4000 € brutto.

Die Beklagte betreibt im Einzugsgebiet der Bundesautobahn A 14 und A 24 einen Betrieb, in dem u.a. Leistungen des Speditions- und Fuhrgewerbes angeboten werden. Der Kläger war bei der Beklagten von Mitte Juli 2016 bis Ende Februar 2017 als Berufskraftfahrer angestellt.