LAG Düsseldorf - Beschluss vom 11.01.2011
17 TaBV 160/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 26; BetrVG § 46; ArbGG § 10 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 11/09

Unbegründeter Anspruch einer Arbeitnehmervereinigung auf Errichtung eines Informationsstandes und Verteilung von Informationsmaterial anlässlich Betriebsversammlungen des Betriebsrates; Umfang des Hausrechts auf Betriebsversammlungen des Betriebsrats

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 17 TaBV 160/09

DRsp Nr. 2011/2689

Unbegründeter Anspruch einer Arbeitnehmervereinigung auf Errichtung eines Informationsstandes und Verteilung von Informationsmaterial anlässlich Betriebsversammlungen des Betriebsrates; Umfang des Hausrechts auf Betriebsversammlungen des Betriebsrats

1. Dem Betriebsrat steht keine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit zu; partiell vermögensfähig ist er nur insoweit, als das Betriebsverfassungsgesetz vermögensrechtliche Ansprüche für ihn vorsieht. 2. Soweit der Betriebsrat nicht vermögensfähig ist, besitzt er auch keine Rechtsfähigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, durch die eigene vermögensrechtliche Ansprüche begründet werden sollen; er kann auch außerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises nicht als Rechtssubjekt Geschäfte tätigen und selbst Gläubiger oder Schuldner privatrechtlicher Forderungen werden. 3. Der Betriebsrat kann nur dann über das Zutrittsrecht zu den von der Arbeitgeberin für eine Betriebsversammlung angemieteten Räumlichkeiten entscheiden, wenn dies auch zu seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben gehört. 4. Das Hausrecht in einer Betriebsversammlung hat grundsätzlich der Vorsitzende des Betriebsrats; es erstreckt sich jedoch nicht auf die Benutzung der Räumlichkeiten vor dem eigentlichen Versammlungsraum oder dem Veranstaltungsgelände.