LAG Köln - Beschluss vom 02.02.2007
4 TaBV 61/06
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 § 80 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 181/06

Unbegründeter Anspruch auf Zustimmung zur Bestellung eines Sachverständigen bei fehlender Benennung des Gutachtengegenstands in Betriebsratsbeschluss - Abgrenzung von Beratung und Begutachtung durch Rechtsanwalt

LAG Köln, Beschluss vom 02.02.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 61/06

DRsp Nr. 2007/9724

Unbegründeter Anspruch auf Zustimmung zur Bestellung eines Sachverständigen bei fehlender Benennung des Gutachtengegenstands in Betriebsratsbeschluss - Abgrenzung von Beratung und Begutachtung durch Rechtsanwalt

1. Der Anspruch auf Zustimmung zur Bestellung eines Sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG besteht nicht, wenn alle Begutachtungsgegenstände nicht vom zugrunde liegenden Betriebsratsbeschluss gedeckt sind; neben der Beauftragung eines Rechtsanwalts muss der Betriebsrat auch den Gegenstand der Beauftragung beschließen. 2. Ob ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Interessen des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG oder als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG beauftragt wird, hängt von der Art seiner Tätigkeit ab; auch Rechtskenntnisse können Fachkenntnisse nach § 80 Abs. 3 BetrVG sein, entscheidend ist, ob der Anwalt vom Betriebsrat zumindest auch zur Vorbereitung eines Rechtsstreits, zur Wahrung und Verteidigung von Rechten des Betriebsrats oder allein deshalb beauftragt wird, um ihm notwendige Rechtskenntnisse zu vermitteln, die er (unabhängig von einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber) für seine Betriebsratsarbeit benötigt oder die für ihn zur Bewältigung von Ausnahmesituationen erforderlich sind.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 § 80 Abs. 3 ;

Gründe: