LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.01.2007
7 Sa 86/06
Normen:
ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 4 § 97 Abs. 5 Satz 1 ; TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 § 5 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1092
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 505/05

Unbegründeter Anspruch auf Lohnerhöhung bei Beendigung der Tarifgebundenheit infolge einvernehmlicher Mitgliedschaft in Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung - keine Aussetzung des Vergütungsprozesses zur Klärung der Tarifzuständigkeit - Zulässigkeit einvernehmlicher Regelung der Mitgliedschaft ohne Tarifbindung - Nachwirkung ausgelaufener Tarifverträge

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 86/06

DRsp Nr. 2007/9531

Unbegründeter Anspruch auf Lohnerhöhung bei Beendigung der Tarifgebundenheit infolge einvernehmlicher Mitgliedschaft in Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung - keine Aussetzung des Vergütungsprozesses zur Klärung der Tarifzuständigkeit - Zulässigkeit einvernehmlicher Regelung der Mitgliedschaft ohne Tarifbindung - Nachwirkung ausgelaufener Tarifverträge

1. Der Rechtsstreit ist nicht gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wenn seine Entscheidung deshalb nicht von der Frage der personellen Tarifzuständigkeit des Arbeitgeberverbandes der Beklagten abhängt, weil die OT-Mitgliedschaft (ohne Tarifbindung) der Beklagten in ihrem Arbeitgeberverband nicht die personelle Tarifzuständigkeit betrifft sondern die Tarifbindung der Beklagten als Mitglied im Arbeitgeberverband. 2. Die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband, die keine Tarifgebundenheit im Sinne von § 3 Absatz 1 TVG erzeugt (OT-Mitgliedschaft), ist grundsätzlich anerkannt. 3. Die dem Verband zustehende Satzungsautonomie und die negative Koalitionsfreiheit der Arbeitgeberin gestatten es, einen Statuswechsel in die OT-Mitgliedschaft auch einvernehmlich durchzuführen; damit wird nicht in unzulässiger Weise das einer funktionierenden Tarifautonomie zugrunde liegende ungefähre Kräftegleichgewicht berührt.