LAG München - Urteil vom 22.08.2006
8 Sa 569/06
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 ; BGB § 242 § 613 a Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 3891/05

Unbegründeter Anspruch auf Korrektur des Gleitzeitkontos bei Verzichtserklärung in Standortsicherungsvertrag - offensichtlich von Tarifvertrag abweichende Regelungen der Tarifvertragsparteien in Betriebsvereinbarung

LAG München, Urteil vom 22.08.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 569/06

DRsp Nr. 2007/14376

Unbegründeter Anspruch auf Korrektur des Gleitzeitkontos bei Verzichtserklärung in Standortsicherungsvertrag - offensichtlich von Tarifvertrag abweichende Regelungen der Tarifvertragsparteien in Betriebsvereinbarung

Können Betriebsvereinbarungen, die wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam sind, durch die Tarifvertragsparteien nachträglich sanktioniert werden, kann nichts anderes gelten, wenn die entsprechenden Tarifvertragsparteien von vorneherein an Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung beteiligt sind, die gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstößt; das muss jedenfalls dann gelten, wenn es sich dabei ersichtlich um etwaige Verstöße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG handelt, da kaum anzunehmen ist, dass sie quasi sehenden Auges derartige Rechtsverstöße hinnehmen wollen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 ; BGB § 242 § 613 a Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: