LAG München - Urteil vom 25.07.2006
8 Sa 181/06
Normen:
BGB § 133 § 242 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 8404/05

Unbegründeter Anspruch auf Ballungsraumzulage bei Koppelung freiwilliger Leistung an Tarifentwicklung zum Nachteil des Arbeitnehmers

LAG München, Urteil vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 181/06

DRsp Nr. 2007/14383

Unbegründeter Anspruch auf Ballungsraumzulage bei Koppelung freiwilliger Leistung an Tarifentwicklung zum Nachteil des Arbeitnehmers

1. Erstreckt sich das Angebot einer Gesamtzusage oder die Entstehung einer betrieblichen Übung, wonach Zulagen gewährt werden, die Gegenstand bestimmbarer Tarifverträge sind, auch auf die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulagen, stellen die tarifvertraglichen Entwicklungen die Grenzen einer entsprechenden Gesamtzusage oder des Inhalts dar, unter denen sich eine entsprechende betriebliche Übung entwickeln kann.2. Ein schützenswertes Vertrauen des Arbeitnehmers, dass ihm Zulagen, die er in der Vergangenheit erhalten hat, auch erhalten bleiben für den Fall, dass sich der Geltungsbereich für die Gewährung dieser Zulagen tariflich (auch zu seinem Nachteil) ändert, kann unter diesen Voraussetzungen nicht entstehen.

Normenkette:

BGB § 133 § 242 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin Zulagen ("Ballungsraumzulage" und "Kindergelderhöhung") zu zahlen.

Der Kläger, ein Sozialpädagoge, Vater von zwei Kindern, ist seit 1. November 1992 in Vollzeit aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 8. Dezember 1992 bei der Beklagten beschäftigt; er ist Mitglied des dortigen Betriebsrats.