Die Parteien streiten um die Zahlung einer anteiligen Jahressonderzahlung für das Jahr 2006.
Der am 22.13.14xx geborene Kläger stand in der Zeit vom 02.11.1986 bis zum 31.07.2006 als Drucker im Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 02.11.1987 (Bl. 73 d.A.) zugrunde. Danach galten für das Arbeitsverhältnis die Bedingungen sowie tariflichen Bestimmungen der Papier-, Pappe- und Kunststoff verarbeitenden Industrie. Der Kläger erhielt zuletzt einen Stundenlohn von 15,78 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 152 Stunden.
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