LAG Hamm - Urteil vom 26.04.2007
15 Sa 148/07
Normen:
MTV (Arbeitnehmer der Papierindustrie NRW) § 8 Abs. 1 Ziff. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2374/06

Unbegründeter Anspruch auf anteilige tarifliche Sonderzahlung

LAG Hamm, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 148/07

DRsp Nr. 2007/17722

Unbegründeter Anspruch auf anteilige tarifliche Sonderzahlung

Hat der Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in der Papier-, Pappe- und Kunststoff verarbeitenden Industrie zweifellos keinen tariflichen Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten oder anteiligen Jahressonderzahlung für 2006, ist ihm ein solcher Anspruch auch nicht durch die Tarifvereinbarung nebst Protokollnotiz vom 14.11.2005 verschafft worden; ein dahingehender Wille der Tarifvertragsparteien hat in den genannten Regelungen keinen (nicht einmal einen unvollkommenen) Niederschlag gefunden.

Normenkette:

MTV (Arbeitnehmer der Papierindustrie NRW) § 8 Abs. 1 Ziff. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer anteiligen Jahressonderzahlung für das Jahr 2006.

Der am 22.13.14xx geborene Kläger stand in der Zeit vom 02.11.1986 bis zum 31.07.2006 als Drucker im Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 02.11.1987 (Bl. 73 d.A.) zugrunde. Danach galten für das Arbeitsverhältnis die Bedingungen sowie tariflichen Bestimmungen der Papier-, Pappe- und Kunststoff verarbeitenden Industrie. Der Kläger erhielt zuletzt einen Stundenlohn von 15,78 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 152 Stunden.