LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.07.2014
2 Sa 117/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2426/13

Unbegründete Zahlungsklage eines Taxiunternehmers bei unschlüssigen Darlegungen zum Einbehalt vereinnahmter Firmengelder

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 117/14

DRsp Nr. 2015/873

Unbegründete Zahlungsklage eines Taxiunternehmers bei unschlüssigen Darlegungen zum Einbehalt vereinnahmter Firmengelder

Die Zahlungsklage eines Taxiunternehmers gegen seinen Fahrer ist unbegründet, wenn der Kläger nicht dargelegt, wenn und auf welche Weise der Beklagte welche von ihm vereinnahmten Firmengelder einbehalten hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.12.2013 - 4 Ca 2426/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 1.050,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/7 und der Beklagte zu 1/7.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um wechselseitige Zahlungsansprüche aus ihrem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger betreibt ein Funkmietwagen- und Taxiunternehmen. Der Beklagte war bei ihm von Oktober 2012 bis März 2013 als Fahrer beschäftigt.