LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.02.2016
4 Sa 176/15
Normen:
DRK-RTV § 13 Abs. 1 S. 1; DRK-RTV § 14 Abs. 7; DRK-RTV § 29 Abs. 1; DRK-RTV § 41; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3516/14

Unbegründete Zahlungsklage eines Mitarbeiters des Deutschen Roten Kreuzes bei unzureichenden Darlegungen zum regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in WechselschichtenUnzulässige Elementenfeststellungsklage zum Anspruch auf tarifliche Wechselschichtzulage bei weiterem Streit um Berücksichtigung nächtlicher Bereitschaftsdienste im Rahmen des Schwellenwertes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 176/15

DRsp Nr. 2016/9935

Unbegründete Zahlungsklage eines Mitarbeiters des Deutschen Roten Kreuzes bei unzureichenden Darlegungen zum regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten Unzulässige Elementenfeststellungsklage zum Anspruch auf tarifliche Wechselschichtzulage bei weiterem Streit um Berücksichtigung nächtlicher Bereitschaftsdienste im Rahmen des Schwellenwertes

1. Als "Elementenfeststellungsklage" kann eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränkt werden; das erforderliche Feststellungsinteresse besteht bei einer Elementenfeststellungsklage jedoch nur dann, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird, so dass dementsprechend das Feststellungsinteresse fehlt, wenn durch die Rechtskraft der Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann.