LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.10.2015
4 Sa 481/14
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 433/14

Unbegründete Zahlungsklage eines kaufmännischen Angestellten auf Weitergabe von Tariferhöhungen nach Betriebsübergang auf tarifungebundene Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 481/14

DRsp Nr. 2016/3504

Unbegründete Zahlungsklage eines kaufmännischen Angestellten auf Weitergabe von Tariferhöhungen nach Betriebsübergang auf tarifungebundene Arbeitgeberin

1. Die dynamische Anwendung tariflicher Entgeltbestimmungen endet aufgrund des Wegfalls der arbeitgeberseitigen Tarifgebundenheit infolge eines Betriebsübergangs, wenn die vertragliche Bezugnahmeregelung vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform (01.01.2002) vereinbart wurde ("Gleichstellungsabrede"); der Umstand, dass die Entgelttarifverträge im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages allgemeinverbindlich waren, steht der Auslegung der vertraglichen Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede nicht entgegen. 2. Bei einer nicht tarifgebundenen Arbeitgeberin kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten der Arbeitgeberin dafür gibt, dass sie auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen will.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.07.2014, Az.: 8 Ca 433/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche des Klägers.

a) b) c) d) e) f)