LAG München - Urteil vom 11.11.2010
11 Sa 7/10
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 296 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; GewO § 106 S. 1; HGB § 65; HGB § 85 Abs. 1; HGB § 85 Abs. 3; HGB § 87a; HGB § 87b; HGB § 87c;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 17218/08

Unbegründete Zahlungsklage eines Außendienstmitarbeiters wegen Zurückhaltung von Adressmaterial durch Arbeitgeberin

LAG München, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 7/10

DRsp Nr. 2011/1530

Unbegründete Zahlungsklage eines Außendienstmitarbeiters wegen Zurückhaltung von Adressmaterial durch Arbeitgeberin

1. Stellt der Arbeitgeber den Außendienstmitarbeiter - ohne entsprechende vertragliche Regelung - zur Unterstützung der Kundenakquise Adressmaterial ernsthafter Interessenten zur Verfügung, das durch eigene Mitarbeiter des Arbeitgebers beschafft wurde, besteht bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit keine Verpflichtung an der überwiegenden Aufrechterhaltung dieses Vorgehens. 2. Auch eine langjährige Praktizierung begründet im Bereich zusätzlich vereinbarter erfolgsabhängiger Vergütung keine entsprechende betriebliche Übung. 3. Solange das Gesamteinkommen aus fixer Grundvergütung in Höhe des Tarifentgelts und der zusätzlichen erfolgsabhängigen Vergütung die tarifliche Mindestvergütung nicht unterschreitet, kann kein Fall der Sittenwidrigkeit angenommen werden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24.11.2009 - 25 Ca 17218/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 296 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; GewO § 106 S. 1; HGB § 65; HGB § 85 Abs. 1; HGB § 85 Abs. 3; HGB § 87a; HGB § 87b; HGB § 87c;

Tatbestand: