LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.11.2012
6 Sa 159/12
Normen:
TVÜ-Bund § 9 Abs. 2 S. 2; TVÜ-Bund § 9 Abs. 2a; TVÜ-Bund § 17 Abs. 5; BAT § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3Ca 2281 a/11

Unbegründete Zahlungsklage eines Angestellten im nautischen- und schiffsmaschinentechnischen Dienst auf Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 159/12

DRsp Nr. 2012/23651

Unbegründete Zahlungsklage eines Angestellten im nautischen- und schiffsmaschinentechnischen Dienst auf Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage

1. Gemäß § 17 Abs. 5 TVÜ-Bund sind nach dem zum 01.10.2005 erfolgten Tarifwechsel vom BAT in den TVöD Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege im TVöD an sich nicht mehr vorgesehen; die Regelung gilt grundsätzlich auch für Beschäftigte, die einen Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage hätten. 2. Im Hinblick auf Vergütungsgruppenzulagen für übergeleitete Angestellte schützt § 9 TVÜ-Bund Anwartschaften und regelt Besitzstände; gemäß § 9 Abs. 2a TVÜ-Bund erhalten in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT bis spätestens zum 29.02.2012 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, eine Besitzstandszulage unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag gemäß § 9 Abs. 2 TVÜ-Bund (30.09.2005) erfüllt ist. 3. Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30.09.2005 zugestanden hätte (§ 9 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund).