1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. September 2008 - 8 Ca 1667/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit seiner am 22.04.2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger für die Monate Januar bis August 2007 Ansprüche auf tarifvertragliche Leistungen gemäß Ziffer 5.3 des von der Beklagten abgeschlossenen Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.07.1990 bis zum 31.12.2006 auf der Basis von Honorar- Zeitverträgen in unterschiedlichen Funktionen für die beklagte Anstalt tätig.
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