LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.04.2009
6 Sa 658/08
Normen:
TV (arbeitnehmerähnliche Personen) Ziff. 5.3; TV (arbeitnehmerähnliche Personen) Ziff. 5.6; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1667/08

Unbegründete Zahlungsklage einer Honorarkraft nach vorsätzlicher Beendigung der Tätigkeit und Beendigungserklärung der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 658/08

DRsp Nr. 2009/14492

Unbegründete Zahlungsklage einer Honorarkraft nach vorsätzlicher Beendigung der Tätigkeit und Beendigungserklärung der Arbeitgeberin

Der Formulierung: "Rein vorsorglich wiederhole ich diese Beendigungsmitteilung und kündige Ihr arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis zum 31.12.2006 auf" ist der klare Rechtsfolgewillen zu entnehmen, dass es zu einer Beendigung der Zusammenarbeit auf der bisherigen Basis kommen soll. _

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. September 2008 - 8 Ca 1667/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV (arbeitnehmerähnliche Personen) Ziff. 5.3; TV (arbeitnehmerähnliche Personen) Ziff. 5.6; BGB § 133;

Tatbestand:

Mit seiner am 22.04.2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger für die Monate Januar bis August 2007 Ansprüche auf tarifvertragliche Leistungen gemäß Ziffer 5.3 des von der Beklagten abgeschlossenen Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.07.1990 bis zum 31.12.2006 auf der Basis von Honorar- Zeitverträgen in unterschiedlichen Funktionen für die beklagte Anstalt tätig.